Umsatzsteuervoranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Umsätze, die sich daraus ergebende Umsatzsteuer und die als Erstattungsbetrag geltend gemachten Vorsteuerbeträge dem Finanzamt zu melden sowie den von ihm selbst ausgerechneten Zahlbetrag fristgerecht an das Finanzamt zu überweisen. Diese sog. Umsatzsteuervoranmeldung ist grundsätzlich vierteljährlich abzugeben. Betrug die Zahllast (d. h. Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) im vorangegangenen Jahr insgesamt mehr als 7.500,00 EUR, ist die Voranmeldung monatlich zu erstellen. Seit einigen Jahren dürfen Umsatzsteuervoranmeldungen nur noch auf elektronischem Wege abgegeben werden. Möglich ist dies z. B. mit dem Programm ELSTER der Finanzverwaltung, das kostenlos zum Download zur Verfügung steht.
Abgabefrist ist jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats, d. h. etwa für die Voranmeldung Monat Mai der 10. Juni. Da dieser Zeitraum für die Erstellung der Buchhaltung oft recht kurz ist, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt eine sog. Dauerfristverlängerung zu beantragen. Dadurch verlängert sich die Abgabefrist auf den 10. Tag des übernächsten Monats.