Ordnungsgemäße Rechnungen

Ordnungsgemäße Rechnungen

Ordnungsgemäße Rechnungen

Um den Vorsteuerabzug tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, ist eine ordnungsgemäße Rechnung unbedingte Voraussetzung. Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung nachträglich Fehler oder unvollständige Angaben in Rechnungen fest, kann dies zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Der betroffene Unternehmer muss in diesem Falle für vergangene Jahre Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen an das Finanzamt nachzahlen, was eine starke finanzielle Belastung bedeuten kann.
Soweit es sich also nicht nur um eine sog. Kleinbetragsrechnung bis zu 150,00 EUR handelt, sollte der Unternehmer als Rechnungsempfänger u. a. auf folgende Punkte besonders achten:
Neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmers und des Kunden müssen Rechnungen das Ausstellungsdatum sowie eine fortlaufende, lückenlose Numerierung enthalten. Besonders wichtig ist außerdem die Angabe der Steuernummer oder, falls vorhanden, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Darüber hinaus muss die erbrachte Lieferung oder Leistung genau bezeichnet werden, sowie das Liefer- bzw. Leistungsdatum angegeben sein. Der Rechnungsbetrag selbst muss zunächst als Nettobetrag ausgewiesen werden, dazu getrennt der Umsatzsteuerbetrag unter Angabe des Steuersatzes (7% oder 19%) und der sich daraus ergebende Gesamtbetrag.
Soweit es sich um Unternehmer handelt, die Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen, d. h. in der Regel Bauhandwerker, muss die Rechnung zusätzlich noch einen Hinweis darauf enthalten, daß Privatpersonen als Rechnungsempfänger diese zwei Jahre lang aufzubewahren haben.