Die Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Wie gesehen, stellt das Umsatzsteuerrecht, insbesondere auch in formaler Hinsicht, recht hohe Anforderungen an den Unternehmer. Um kleinere Unternehmer, Personen mit nur einem Nebengewerbe oder auch Existenzgründer in der Anfangsphase ihres Unternehmens zu entlasten, kann von der sog. Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden. Hat ein Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Jahresumsatz von weniger als 17.500,00 EUR erzielt und wird sein Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000,00 EUR nicht überschreiten, wird er umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer behandelt. Damit ist er von der Umsatzsteuerpflicht befreit und braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Er darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und braucht keine Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln. Andererseits ist er jedoch auch nicht berechtigt, Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen anderer Lieferanten geltend zu machen.
Für Unternehmer, die zu Beginn ihres Unternehmens hohe Investitionskosten zu tragen haben, aber zunächst nur geringe Umsätze erwarten, kann es daher günstig sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. In diesem Falle könnte er, wie jeder andere Unternehmer auch, seine Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermitteln und sich den durch die Investitionen entstandenen Vorsteuerüberschuss vom Finanzamt als Guthaben auszahlen lassen, wodurch ein Liquiditätsvorteil entsteht.
Zu bedenken ist allerdings, daß ein Kleinunternehmer, der auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet, an diese Entscheidung fünf Jahre lang gebunden ist. Er sollte also auch in Betracht ziehen, wie sich sein Unternehmen in den Folgejahren voraussichtlich entwickeln wird.