Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten

Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten

Die Bewirtungskosten stehen im Spannungsfeld zwischen nicht abzugsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung und betrieblich bzw. beruflich veranlassten Kosten, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.

Entscheidend für einen Abzug sind insbesondere folgende Kriterien:

die Veranlassung der Bewirtung,
die bewirteten Personen,
die Angemessenheit der Bewirtungskosten und
der Nachweis mittels ordnungsgemäßer Rechnung sowie eine gesonderte Aufzeichnung (Ausnahme: Arbeitnehmer)

In vier Schritten lässt sich prüfen, ob bzw. welche Bewirtungskosten abziehbar sind:

1. Schritt: Handelt es sich um betrieblich oder beruflich veranlasste Kosten? Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können sowohl betrieblich als auch privat veranlasste Kosten aufgeteilt und der betriebliche Kostenanteil als Bewirtungsaufwand steuerlich geltend gemacht werden.

2. Schritt: Ist die Bewirtung „geschäftlich“ (z. B. bei Bewirtung von Geschäftsfreunden) oder „allgemein betrieblich“ veranlasst (z. B. bei Arbeitnehmern)? Im ersten Fall dürfen die angemessenen Kosten nur zu 70 % abgezogen werden.

3. Schritt: Sind die Kosten angemessen? Unangemessen hohe Kosten sind aufzuteilen, in einen nicht angemessenen und damit nicht abziehbaren Teil und in einen angemessenen Teil (vgl. hierzu auch Schritt 2).

4. Schritt: Wurden die Höhe und die geschäftliche Veranlassung der Bewirtung ordnungsgemäß nachgewiesen? Und bei Betriebsausgaben: Wurden die Kosten ordnungsgemäß aufgezeichnet?

II. Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
1. Bewirtung von Geschäftsfreunden
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist geschäftlich und folglich betrieblich veranlaßt, wenn sie der Geschäftsbeziehung dient bzw. eine solche gerade aufgebaut werden soll. Darunter fällt z. B. die Bewirtung von Kunden bzw. potenziellen Kunden, Lieferanten, Handelsvertretern, Bewerbern und Beratern, aber auch die Bewirtung von Besuchern des Betriebs im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
Dazugezählt werden zudem Begleitpersonen, wie z. B. Sekretärin oder Ehegatte. Auch auf den einladenden und teilnehmenden Unternehmer, dessen Arbeitnehmer oder auf seine Familienangehörigen entfallende Kosten können „geschäftlich veranlasst” sein.
Vorsicht ist allerdings geboten bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung: Hier überwiegt in den Augen der Finanzverwaltung meistens der private Charakter.
Ähnlich problematisch ist die Bewirtung anlässlich von privaten Ereignissen wie beispielsweise bei Geburtstagen oder Dienstjubiläen. Auch hier tritt nach Ansicht der Finanzverwaltung die private Mitveranlassung derart in den Vordergrund, dass sie die Bewirtungskosten insgesamt nicht zum Abzug zulässt – selbst wenn überwiegend Geschäftsfreunde eingeladen sind.
Hinweis: Bei Geschäfts- und Dienstreisen können bei Vorliegen der übrigen (vor allem zeitlichen) Voraussetzungen neben den Bewirtungskosten auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

2. Abzugsbeschränkung in Höhe von 70 %
Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70 % abziehbar. Die nicht abzugsfähigen 30% sollen in typisierter Form die private Haushaltsersparnis durch die ohnehin notwendige Nahrungsaufnahme berücksichtigen. Die Beschränkung gilt auch für den bewirtenden Unternehmer selbst, seine Angestellten und die Angehörigen.
Da die Abzugsbeschränkung nur für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass greift, ist die nachfolgende Abgrenzung äußerst wichtig:

3. Bewirtung aus allgemein betrieblicher Veranlassung
Die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern des Betriebs – z. B. bei Betriebsveranstaltungen oder Weihnachtsfeiern – ist nicht „geschäftlich“, sondern „allgemein betrieblich“ veranlasst und daher in voller Höhe abzugsfähig. Hier greift die Abzugsbeschränkung von 70 % nicht. Auch die Kosten für Angehörige von Arbeitnehmern und für Personen, die z. B. zur Gestaltung einer Betriebsfeier beitragen, können unbegrenzt abgezogen werden. Die Bewirtung von fremden Arbeitnehmern, z. B. des Geschäftspartners, ist aber „geschäftlich veranlasst“ und daher nur zu 70 % abzugsfähig.

4. Begriff der Bewirtungskosten
Bewirtungskosten sind vor allem Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum sofortigen Verzehr bestimmte Genußmittel (z. B. Tabakwaren), aber auch Nebenkosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen (z. B. Trinkgelder, Garderobengebühren), allerdings keine Übernachtungs- oder Fahrtkosten (hier aber ggf. Betriebsausgaben aus anderen Gründen).
Die Beköstigung muss eindeutig im Vordergrund stehen, was bei Besuchen von Nachtclubs oder eines Varieté nicht der Fall ist. Denn hierbei stehen die Gesamtkosten in einem Missverhältnis zu den Aufwendungen für die Bewirtung.
Hinweis: Aufmerksamkeiten in geringem Umfang als übliche Geste der Höflichkeit fallen nicht unter den Begriff der Bewirtung. So können z. B. Getränke und Gebäck anlässlich von Besprechungen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Ob eine Aufmerksamkeit vorliegt, richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen, sondern nach der Verkehrsauffassung und Üblichkeit.
Hinweis. Keine Bewirtung im engeren Sinne sind Produkt- und Warenverköstigungen. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte und sind daher als Werbeaufwand unbegrenzt abziehbare Betriebsausgaben.

5. Angemessenheit
Unangemessene Kosten sind nicht abzugsfähig. Ob und inwieweit Bewirtungsaufwendungen angemessen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, der allgemeinen Verkehrsauffassung und den jeweiligen Branchenverhältnissen (z. B. Größe des Unternehmens, Umsatz, Gewinn, Bedeutung der Geschäftsbeziehung, Konkurrenz, Großauftrag). Sollte der Bewirtungsaufwand unangemessen sein, kann er gänzlich vom Abzug ausgeschlossen sein, wenn er seiner Art nach bereits unangemessen ist (z. B. beim Besuch eines Nachtclubs); ist der Aufwand nur der Höhe nach unangemessen, ist er aufzuteilen. Nur der angemessene Teil ist dann zu 70% abzugsfähig.

6. Nachweis und Aufzeichnungspflichten
Die Höhe und geschäftliche Veranlassung der Bewirtung sind zeitnah schriftlich durch folgende Angaben nachzuweisen:
Ort und Tag,
Teilnehmer, Hinweis: Alle Teilnehmer der Bewirtung müssen namentlich genannt werden, auch der einladende Unternehmer selbst, teilnehmende Arbeitnehmer sowie Familienangehörige.
Anlaß, Hinweis: Geben Sie den Anlaß der Bewirtung konkret und beweissicher an. Allgemeine Angaben wie z. B. „Kundenpflege”, „Arbeitsessen“ oder „Informationsgespräch” reichen nicht aus.
Höhe der Aufwendungen. Hinweis: Alle verzehrten Speisen und Getränke müssen mit Einzelpreisen detailliert benannt sein (übliche Bezeichnungen wie z. B. „Menü“, „Lunch-Buffet“ o. ä. sind dabei ausreichend).
Bei einer Bewirtung in den eigenen Betriebsräumen ist ein entsprechender Eigenbeleg nötig
Unterschrift des bewirtenden Unternehmers
Aufzeichnung der Bewirtungsaufwendungen auf einem gesonderten Konto.
Hinweis: Achten Sie auf die Erteilung einer ordnungsgemäßen, nach Möglichkeit maschinell erstellten Rechnung und unterschreiben Sie diese. Ohne den ordnungsgemäßen Nachweis, bei unvollständigen Angaben oder fehlender separater Aufzeichnung streicht der Fiskus den Abzug. Die Angaben können nicht nachgeholt werden.

III. Werbungskosten
Für Arbeitnehmer gelten für den Werbungskostenabzug die Regelungen für den Betriebsausgabenabzug von Unternehmern sinngemäß – mit Ausnahme der gesonderten Aufzeichnungspflicht. Insbesondere kommt es auf eine berufliche Veranlassung der Bewirtungskosten an.

Rechtsstand: 11.09.2012
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