Geltendmachung von Handwerkerleistungen
bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung können Steuerzahler, wenn sie Handwerkerleistungen und/oder haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen haben, von Steuerermäßigungen profitieren. Die steuerliche Förderung umfasst dabei die Lohnkosten für die ausgeführten Arbeiten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten hingegen werden nicht berücksichtigt.
II. Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
1. Grundsatz und Beispiele
Kennzeichnend für haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass es sich um keine handwerklichen Arbeiten (s. u., Kapitel III.) handelt, die Tätigkeiten gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (können) und eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister hierfür beauftragt wird.
Beispiele für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen:
Hausarbeiten (z. B. Reinigung, Fenster putzen, Bügeln),
Gartenpflege (beispielsweise Rasenmähen, Heckenschneiden),
Hausmeisterdienste und Hausreinigung (Treppenhaus),
Kleidungs-/Wäschepflege im Haushalt des Steuerpflichtigen, und
Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen.
Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten:
Nachhilfeunterricht,
personenbezogene Dienstleistungen wie Friseur-, Kosmetikleistungen, Fuß- und Nagelpflege
(Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich um Pflege- und Betreuungsleistungen handelt)
Hausverwaltergebühren,
Müllabfuhrgebühren,
Architektenleistungen,
Kosten für die Schadensfeststellung (z. B. Rohrbruch),
alle Arbeiten außerhalb des Grundstücks,
Kosten für die Anlieferung von „Essen auf Rädern“.
Hinweis: Auch für die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen kann u. U. eine Steuerermäßigung gewährt werden. Auf die Besonderheiten kann hier aus Platzgründen leider nicht eingegangen werden.
2. Begriff „Haushalt“
Die Tätigkeiten müssen im „Haushalt“ des Steuerzahlers erbracht werden. Unerheblich ist, ob es sich dabei um eine Mietwohnung oder das Eigenheim handelt. Zum Haushalt gehören auch sog. Zubehörraume (Keller, Dachboden) und die Außenanlagen (Garten) bis zur Grundstücksgrenze.
Hinweis: Winterdienste, Straßen- und Gehwegreinigung, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf privatem Grundstück ausgeführt werden, müssen kostenmäßig aufgeteilt werden. Die Kosten für die Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn Steuerpflichtige laut Satzung der Gemeinde dazu verpflichtet sind.
Hinweis: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird – auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen – insgesamt nur einmal pro Jahr, haushaltsbezogen bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt. Ehepaaren steht die Steuerermäßigung jeweils zur Hälfte zu, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Auch zwei Alleinstehende, die zusammen in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Hier erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge danach, wer die jeweiligen Kosten getragen hat oder aufgrund einer gemeinsamen Vereinbarung.
III. Begünstigte Handwerkerleistungen
Wer in seinem Haushalt anfallende Reparaturen, Wartungs- und Renovierungsarbeiten von Handwerksbetrieben ausführen lässt, kann dafür einen zusätzlichen Steuernachlass erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungs- oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich auch durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (können), oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.
Der beauftragte Handwerker muss nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein.
Beispiele für handwerklichen Tätigkeiten:
Arbeiten an Innen- und Außenwänden;
Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen etc.;
Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen;
Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren;
Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen);
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen;
Modernisierung oder Austausch der Einbauküche;
Modernisierung des Badezimmers;
Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, PC),
Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Handlungen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen (z. B. Anbau eines Wintergartens, Ausbau des Dachbodens als Gästezimmer mit Bad).
IV. Anspruchsberechtigung und Nachweis der Aufwendungen
Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er
• Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung war und
• hierfür eine Rechnung erhalten hat und
• die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters bzw. Handwerkers erfolgt (Überweisung, Verrechnungsscheck) ist.
Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Hinweis: Die Rechnung und der Überweisungsbeleg sind aufzubewahren, damit sie auf Verlangen beim Finanzamt vorgelegt werden können.
Ein Mieter kann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn in den Nebenkosten Beträge für steuerbegünstigte Dienstleistungen enthalten sind, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat. Der Vermieter muss den Anteil des Mieters in der Nebenkostenabrechnung gesondert – und nach den Leistungen getrennt – aufführen oder nachweisen.
V. Steuerermäßigung
Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten. Das sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerarbeiten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie etwaiger Umsatzsteuer. Materialkosten sind nicht begünstigt.
Der Anteil der Arbeitskosten muss anhand der Angaben in der Rechnung ermittelt werden können.
Hinweis: Schadensersatzzahlungen und Versicherungsleistungen, müssen von den Aufwendungen abgezogen werden. Dies gilt auch für Versicherungsleistungen, die erst in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwarten sind.
Soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z. B. im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, kommt eine (zusätzliche) Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Betracht. Hier besteht auch kein Wahlrecht.
Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beträgt 20 % der Kosten, maximal 1.200 € pro Jahr. Für haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen liegt die Steuerermäßigung bei 20 % der Aufwendungen eines Haushalts. Sie ist in diesem Fall begrenzt auf 4.000 € im Jahr.
Die Steuerermäßigungsbeträge werden von der ermittelten Einkommensteuerzahllast direkt abgezogen. Wer in einem Jahr keine Einkommensteuer zahlt, kann daher keinen Abzug von der Steuerschuld vornehmen.
Rechtsstand: 11.09.2012
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