Schon gewußt?
Abgeltungsteuer 2009
Es wird ernst Das Jahresende 2008 rückt näher und damit auch die erstmalige Anwendung der sog. Abgeltungsteuer, die ab 2009 auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben wird.
Hierüber ist bereits in den Medien viel berichtet worden. Auch die Banken haben umfassend informiert und dabei teilweise kräftig die Werbetrommel für ihre Geldanlage-Angebote gerührt.
Nur - was ist wirklich dran an der Abgeltungsteuer? Wird wirklich alles schlechter?
Hier einige kurze Hinweise und Informationen:
Die Abgeltungsteuer bewirkt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einen Steuerabzug direkt an der Quelle. Auch bisher war es so, daß die Banken auf Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus Geldanlagen die sog. Zinsabschlag- (ZASt) bzw. Kapitalertragsteuer (KapESt) direkt einbehielten und an das zuständige Finanzamt abführten. An den Sparer bzw. Anlager ausgezahlt wurde nur der Nettoertrag. An dieser Verfahrensweise ändert sich nichts. Neu an der Abgeltungsteuer ist nur, daß sie allgemein 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) beträgt. Die frühere ZASt bzw. KapESt betrug dagegen je nach Art der Kapitalerträge 20%, 25% oder 30%.
Die bisher von den Banken einbehaltene ZASt bzw. KapESt wurde als quasi "Steuervorauszahlung" bei der Einkommensteuererklärung wieder angerechnet, so daß jeder Steuerpflichtige im Ergebnis die erzielten Kapitaleinkünfte mit seinem persönlichen Steuersatz versteuerte.
Neu an der Abgeltungsteuer ist nun, daß mit ihr die Steuer auf die erzielten Kapitalerträge abgegolten ist, d. h. die erwirtschafteten Zinsen, Dividenden usw. brauchen in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) an sich nicht mehr angegeben zu werden. Dies sollte an sich zum Bürokratieabbau beitragen. Leider ist aber alles doch nicht so einfach, wie es klingt.
Da jeder Steuerpflichtige abhängig von seinem Einkommen einen persönlichen Steuersatz hat, der zwischen 15% und 42% (bzw. 45%) liegt, wären diejenigen mit einem niedrigen allgemeinen Steuersatz benachteiligt, weil sie auf ihre Kapitaleinkünfte mindestens 25% Steuern zahlen müßten. Aus diesem Grund kann man - wie in der Vergangenheit auch - bei seiner Einkommensteuererklärung die Anlage KAP ausfüllen und seine Zinseinkünfte angeben. Das Finanzamt prüft dann in einer sog. Günstigerprüfung automatisch, ob die neue Abgeltungsteuer mit 25% oder der individuelle Steuersatz für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Im Prinzip also alles wie bisher.
Im Ergebnis profitieren von der Abgeltungsteuer Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz über 25% liegt, denn sie zahlen für ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen nur den Abgeltungssatz von 25%, während für die übrigen Einkünfte der höhere persönliche Steuersatz zugrunde gelegt wird.
Allerdings gehen mit der Abgeltungsteuer doch einige Nachteile einher: Die wohl gravierendste Änderung ist die Abschaffung der sog. Spekulationsfrist auf Wertpapierverkäufe. Bisher war es so, daß der Gewinn aus dem Verkauf von Wertpapieren (insbesondere z. B. Aktien, Anleihen und Fonds) steuerfrei war, soweit zwischen Kauf und Verkauf der Papiere mindestens ein Jahr vergangen war. Bei Wertpapierkäufen ab dem 01.01.2009 entfällt diese Spekulationsfrist, d. h. unabhängig davon, wie lange man die Wertpapiere im Besitz hatte, ist der Gewinn hieraus immer steuerpflichtig. Andererseits kann man aber auch die Verluste aus den Wertpapiergeschäften (eingeschränkt) unbefristet geltend machen.
Wollen Sie also noch von der alten Regelung profitieren, sollten Sie Wertpapiere noch bis zum 31.12.2008 erwerben. Aber Vorsicht: Lassen Sie sich beim Kauf von Geldanlagen nicht allein durch vermeintliche "Steuerspareffekte" leiten. Prüfen Sie die Anlage vorher umfassend und genau.
Auch bei den Dividenden gibt es eine nachteilige Änderung. Nach dem bisher geltenden sog. Halbeinkünfteverfahren war nur die Hälfte der Dividende steuerpflichtig. Mit der neuen Regelung wird die Dividende in voller Höhe der Abgeltungsteuer unterworfen.
Verschlechtert hat sich auch der Werbungskostenabzug.
Bisher konnten die Kosten, die mit den Einnahmen aus Geldanlagen im Zusammenhang standen, wie z. B. Depot- und Kontoführungsgebühren oder Transaktionskosten, in voller Höhe geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit entfällt mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009. Abzugsfähig sind die Kosten nur noch bis zu einem Betrag von insgesamt 801,00 EUR (bei Zusammenveranlagung 1.602,00 EUR), unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Werbungskosten.
Diese Regelung dürfte aber wohl dem Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit widersprechen, so daß verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, was in absehbarer Zeit auch wieder die Gerichte beschäftigen wird.
Fazit: Die Abgeltungsteuer bringt neben einigen Nachteilen auch Vorteile mit sich. Vor allem der normale Privatanleger mit konservativen Geldanlagen wie Sparbüchern, Termingeldern, Festgeldanlagen oder Anleihen profitiert von dem Steuersatz von 25%, soweit sein sonstiger persönlicher Steuersatz höher liegt.
Nachteile ergeben sich durch die Abgeltungsteuer für Aktienanleger, weil die Spekulationsfrist und das Halbeinkünfteverfahren entfallen.
Ob die Abgeltungsteuer zu der erhofften Vereinfachung bei der Erstellung der Steuererklärung führt, bleibt abzuwarten, da viele Ausnahme- und Detailregelungen wieder eine genaue Prüfung des Einzelfalles erfordern.
Da hier nur ein kleiner Teil der Neuerungen durch die Abgeltungsteuer dargestellt werden konnte, sollten Sie sich zu Ihrem individuellen Einzelfall von einem Steuerberater beraten lassen.
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Die neue persönliche Steuer-Identifikationsnummer
Haben Sie auch schon ein Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern mit Ihrer persönlichen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) erhalten? Dann bitte gut aufheben, denn diese Nummer wird Sie jetzt nicht nur ein Leben lang begleiten, sondern auch noch 20 Jahre nach Ihrem Tod, denn erst dann wird die Nummer wieder gelöscht!
Die Steuer-ID soll zukünftig die bisher von den einzelnen Finanzämtern erteilte und oft geänderte Steuernummer ersetzen. Dadurch soll die Steuerverwaltung effizienter werden, weil die Finanzämter untereinander Daten leichter austauschen können.
Wichtig kann dieser perfektionierte Datenaustausch für Rentner werden, denn mit der Einführung der Steuer-ID wurden gleichzeitig die Rentenversicherungsträger verpflichtet, ihre Daten dem Fiskus zu melden. Betroffen sind hiervon alle Rentenversicherer, d.h. neben den gesetzlichen Rentenversicherung auch die Versorgungskassen für die freien Berufe und die Landwirte, aber auch die privaten Rentenversicherer wie z. B. Versicherungen, Pensions- oder Betriebsrentenkassen.
Die Meldungen erfolgen rückwirkend für alle Zeiträume ab einschließlich 2005, so daß die Finanzverwaltung zukünftig in der Lage sein wird, die Daten daraufhin zu überprüfen, ob alle Renten, insbesondere auch private und Betriebsrenten, in der Vergangenheit in der Steuererklärung angegeben wurden. Rentner, die keine Steuererklärungen mehr abgegeben haben, könnten aufgefordert werden, dies zukünftig wieder zu tun, gegebenenfalls auch für die zurückliegenden Zeiträume ab 2005.
Dies wird vor allem Rentner betreffen, die neben ihrer normalen Rente noch andere Einkünfte, wie z. B. aus Zinseinkünften oder aus Vermietung haben. Denn durch die Änderung der Rentenbesteuerung ab 2005 besteht die Gefahr, daß viele Rentner jetzt über den sog. Grundfreibetrag von 7.664,00 EUR (bei Zusammenveranlagung 15.329,00 EUR) kommen, und deshalb wieder steuerpflichtig werden.
Wenn Sie also demnächst von Ihrem Rentenversicherer aufgefordert werden, Ihre Steuer-ID anzugeben, sollten Sie dies zum Anlaß nehmen, einmal Ihre gesamten steuerlich relevanten Einkünfte zu überprüfen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Finanzämter auch Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten, wenn festgestellt wird, daß eigentlich rückwirkend seit 2005 Steuern hätten gezahlt werden müssen, aber keine Steuererklärung abgegeben wurde.
Dies können Sie mit einer freiwilligen Abgabe von Steuererklärungen für die zurückliegenden Jahre abwenden. Lassen Sie sich in einem solchen Fall vorher steuerlich beraten. Ein Steuerberater kann Ihnen im Vorfeld Auskunft geben, ob für die Vergangenheit überhaupt Steuern angefallen sind und Sie bei der Erstellung der Erklärungen unterstützen.
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Steuerberatungskanzlei Knau
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